Zollabfertigungen Aus- und Einfuhr nur noch mit EORI-Nummer möglich
Zollabfertigungen Aus- und Einfuhr nur noch mit EORI-Nummer möglich
Auf unsere Anfrage Antwort von ZIVIT 26.07.2011
Die Fragen können wie folgt beantwortet werden:
1. Mit Umstellung auf ATLAS-Release 8.4 dürfen Wirtschaftsbeteiligte (insbesondere 8.3er Teilnehmer) weiterhin Zollnummern zur Identifikation von Beteiligten verwenden. Kann dabei systemseitig der ermittelten Zollnummer jedoch keine EORI-Nummer gegenübergestellt werden, wird die Nachricht abgelehnt. Dies gilt für alle eingehenden Nachrichten. Das bedeutet, ohne EORI-Nummer werden sämtliche Nachrichten, die ab Echtbetriebsbeginn Release 8.4 eingehen, abgelehnt.
2. Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte benötigen grundsätzlich keine EORI-Nummer (Artikel 4l Abs. 4 ZK-DVO). Es ist dabei unerheblich, ob ein Wirtschaftsbeteiligter diese Person vertritt.
3. Die EORI-Nummer ist vom Beteiligten rechtzeitig vor der Aufnahme von Tätigkeiten, die unter das Zollrecht fallen, zu beantragen. Die Vergabe von Ad-hoc-Nummern für die Abwicklung einer unmittelbar anstehenden Abfertigung erfolgt nicht. Bis auf weiteres können Wirtschaftsbeteiligte, die noch keine EORI-Nummer beantragt haben, eine Zollanmeldung abgeben, wenn gleichzeitig eine Kopie des beim IWM Zoll eingereichten Vordruckes 0870 vorgelegt wird (Artikel 4l Abs. 1 Satz 3 ZK-DVO). Der Nachweis für die Beantragung kann z.B. in Form eines Sendeberichtes des Faxgerätes geführt werden oder bei Beantragung per E-Mail an die Adresse info.zollnummer@zoll.de ein Ausdruck der automatisch erzeugten Antwortnachricht über den Eingang der Anfrage mit dazugehöriger Ticketnummer.
Als Ergänzung zu 2.:
Wer benötigt eine EORI-Nummer?
Wirtschaftsbeteiligte, d.h. Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind (Art. 1 Nr. 12 ZK-DVO), benötigen eine EORI-Nummer.
- "Personen" sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenmehrheiten (insbesondere Personengesellschaften.
- "Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst" sind nicht nur alle unmittelbar Beteiligten (z.B. Auftreten als Ausführer, Anmelder, Vertreter), sondern auch alle mittelbar Beteiligten, insbesondere Teilnehmer am IT-Verfahren ATLAS, auch wenn sie keine fachliche Rolle übernehmen (z.B. technische Nachrichtenübermittler).
Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte werden nur registriert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich; b)der Person wurde nicht bereits eine EORI-Nummer zugeteilt; c)die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst ist, die gemäß Anhang 30A oder Anhang 37 Titel I eine EORI-Nummer erfordern.
Quelle: ZIVIT