Iran-Embargo

Iran-Embargo

Der Rat der EU hat in einem Gemeinsamen Standpunkt vom 27. Februar 2007 das Iran-Embargo der Vereinten Nationen unterstützt. Das Embargo ist mit der Verordnung (EG) 423/2007 vom 20. April 2007 in Kraft getreten. Die Verordnung wurde mehrfach geändert und erweitert. Zum 27. Oktober 2010 ist die deutlich verschärfte Nachfolgeverordnung 961/2010 in Kraft getreten.

Die dort enthaltenen Namenslisten werden laufend durch Verordnungen um zusätzliche Personen und Unternehmen erweitert. Sämtliche Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo finden Sie unter der Rubrik "Externe Links", "BAFA: Gesammelte Informationen und Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo." 

Zur Zeit ist folgendes untersagt bzw. genehmigungspflichtig. Dies gilt zusätzlich zu den normalen Vorschriften zur Exportkontrolle:

  1. Verbotene Geschäftskontakte: Anhang VII und VIII der Verordnung 961/2010 und weitere Verordnungen
    Die Personen und Organisationen (also auch Unternehmen), gegen die das Embargo verhängt worden ist, finden sich in den genannten Anhängen der Verordnung. Es handelt sich um ein umfassendes wirtschaftliches Kontaktverbot, vergleichbar den Antiterrorlisten.

    Die Namenslisten wurden durch verschiedene weitere Verordnungen ergänzt. Auch diese sind zu prüfen. Sie finden alle Rechtsgrundlagen unter der Rubrik "Externe Links".

    Sämtliche Zahlungen oder das "Zur Verfügung stellen wirtschaftlicher Ressourcen" ist damit verboten. Die meisten iranischen Banken befinden sich auf dieser Liste. Die Finanzierung von Iran-Geschäften wird damit schwieriger. Zahlungen auf Grund bestehender Verträge sind auch an die gelisteten Empfänger möglich, sofern die Gelder eingefroren werden. Über die Auswirkungen können Sie sich bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, unter der Hotline +49 89 2889 3800 informieren.

    Hinweis aus der Praxis: auch die Iran Insurance Company ist gelistet. Es ist aber unbedenklich, wenn diese auf Transportdokumenten genannt wird, solange die Versicherung durch den iranischen Kunden abgeschlossen und bezahlt werden. Nähere Informationen erteilt die Bundesbank.
  2. Verbotene Warenlieferungen: Waffen
    Es besteht ein Waffenembargo. Dadurch ändert sich in der Praxis nichts, weil Waffenlieferungen in den Iran bislang auch nicht genehmigt worden wären und die Lieferung von Waren an militärische Empfänger in den Iran bereits bislang gemäß Paragraf 5c Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig gewesen wäre.
  3. Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 961/2010
    Bei den Gütern des Anhangs I handelt es sich um Dual-use-Güter, die beim Export in andere Länder genehmigungspflichtig wären (Teil I C der Ausfuhrliste komplett mit Ausnahme der Kategorie 5). Lieferungen dieser Güter in den Iran sind verboten. Bereits in der Vergangenheit wären diese Waren für den Iran nur selten genehmigt worden. Lieferungen von Gütern des Anhangs II in den Iran sind ebenfalls verboten, diese sind bei der Lieferung in andere Länder nur teilweise genehmigungspflichtig.
  4. Verbotene Warenlieferungen: Ersatzteile und Zubehör für Güter des Anhangs I und II 
    Diese Verordnung erfasst auch die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für Güter, deren Ausfuhr verboten ist. Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Dies ist die Rechtsauffassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie ist rechtlich umstritten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das zu liefernde Gut selbst in der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 gelistet ist oder nicht.
  5. Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang IV in der jeweils geltenden Fassung 
    Die im Anhang IV enthaltenen Waren sind normalerweise nicht genehmigungspflichtig. Dies ist nur der Fall, wenn sie mit einem "Iran-Hintergrund" verkauft werden. Diese Liste muss genau geprüft werden. In der Position ILA2.002a werden u.a. besonders konstruierte Teile für bestimmte Werkzeugmaschinen erfasst. Beachten Sie dies u.a. bei Ersatzteillieferungen. Besonders problematisch für die Praxis sind Viton- und Teflon-Dichtungen, die in der Verordnung erfasst sind. Die die Verordnung 961/2010 mit dem Anhang IV finden Sie unter den externen Links neben diesem Text.
  6. Welche Güter sind konkret betroffen: Korrelationsliste
    Die Güter der Anhänge IA und II sind im normalen Außenhandel oft nicht genehmigungspflichtig. Um die Güter leichter identifizieren zu können, gibt es eine Korrelationsliste. Dort wird der Listennummerierung die Warennummer (Zolltarifnummer) gegenübergestellt. Auch diese Liste finden Sie neben dem Text.
    Achtung: Durch die Verordnung (EU) 1228 vom 17. Dezember 2009 und die Verordnung 961/2010 wurden die verbotenen bzw. genehmigungspflichtigen Waren erweitert. Diese sind in der Korrelationsliste nicht enthalten, deren Aussagekraft ist somit deutlich eingeschränkt.
  7. Verbotene Warenlieferungen: alle Dual-use-Güter
    Seit 27. Oktober 2010 sind alle gelisteten Dual-use-Güter (Anhang I EG Dual-use-Verordnung) für den Iran verboten (siehe auch 3.). Ausgenommen sind Teile der Kategorie 5. Ein Problem kann bei Ersatzteillieferungen für Maschinen bestehen, deren Ausfuhr genehmigungspflichtig war. Da diese Maschinenlieferung jetzt verboten ist, wirkt sich dies auf die Ersatzteilversorgung aus (siehe 4.). Die Begründung für diese Rechtsauffassung findet sich auf der Internetseite des BAFA.
  8. Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten.
  9. Beschränkung des Zahlungsverkehrs, zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen
    Abgesehen davon, dass die meisten iranischen Banken und Finanzinstitutionen gesperrt sind (Anhang IV und V), führen auch zahlreiche inländische Banken keinen Zahlungsverkehr mit Iran mehr durch. Akkreditive gibt es nur ausgesprochen selten für Stammkunden.

    Die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH) in Hamburg ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 503/2011 vom 23. Mai 2011 ebenfalls auf die Sanktionsliste aufgenommen und damit gesperrt worden. 

    Hinweis für Exporteure, denen von der EIH bestätigte Akkreditive vorliegen: Nach geltender Rechtslage dürfen diese Gelder nicht ausgezahlt werden. Nach Auskunft der Bundesbank ist die Auszahlung der Gelder jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 961/2010 mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank möglich. 

    Seit 27. Oktober 2010 gilt: ein- und ausgehende Zahlungen ab 10.000 Euro müssen gemeldet werden, ab 40.000 Euro müssen sie genehmigt werden. Zuständige Behörde ist die Bundesbank, die Meldungen erfolgen durch den EU-Finanzdienstleister. Falls innerhalb von vier Wochen keine Reaktion erfolgt, gilt die Zahlung als genehmigt. Maßgeblich ist die Definition in Artikel 1m der Verordnung 961/2010.

    Falls die Zahlungen direkt aus dem Iran kommen und für Ausfuhren bestimmt sind, die der deutsche Zoll zur Ausfuhr und zum Ausgang überlassen hat, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Die Bundesbank hat am 28. Oktober 2010 eine entsprechende Allgemeine Genehmigung erlassen, diese wurde im Bundesanzeiger am 12. November 2010 veröffentlicht. Für Geschäfte mit Vorkasse ist diese Allgemeine Genehmigung natürlich keine Lösung.

    Falls Zahlungen von iranischen Unternehmen über Finanzdienstleister außerhalb der EU zugunsten eines EU-Empfängers abgewickelt werden - und somit im Ausland bleiben - ist der Begünstigte meldepflichtig. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Bank nicht erkennen konnte, dass es sich um eine Zahlung von einer/an eine iranische Person handelt. Einzelheiten klärt die Bundesbank.
  10. Frachtverkehr
    Handelsschiffe der IRISL können de facto nicht mehr benutzt werden, eine Entladung ist noch möglich. Luftfracht mit Air Iran in Passagiermaschinen bleibt möglich.
  11. Verbotene Geschäfte mit dem Energiesektor: Anhang VI
    Geschäfte mit der iranischen Öl- und Gasindustrie sind weitgehend verboten. Davon betroffen ist auch die Lieferung von Schlüsseltechnologien für die Exploration, Förderung und Raffination von Erdöl bzw. Erdgas. Die betroffenen Waren sind in Anhang VI enthalten, sie umfassen Pumpen (auch Betonpumpen), Rohrleitungen, Chemikalien u. a.. Es gibt eine Regelung für Altverträge in Artikel 10 der Verordnung 961/2010. Diese können erfüllt werden, müssen aber vorab notifiziert werden.
  12. Zusätzliche Codierungen in Zollanmeldungen
    Im Zuge der verstärkten Überwachung von Ausfuhrsendungen und durch die Verfahrenslogik des elektronischen Zollsystems ATLAS-Ausfuhr müssen zusätzliche Kodierungen in der Ausfuhranmeldung erfolgen. Diese Kodierungen stehen unter anderem dafür, ob eine bestimmte Genehmigung für die Ausfuhr erforderlich ist oder nicht. Angaben zu den Kodierungen finden Sie im "Merkblatt Vorabanmeldung Iran" unter den "Externen Links" rechts neben diesem Text.
  13. Zollanmeldungen
    Alle Ausfuhren nach Iran sind seit dem 1. Dezember 2010 formal (elektronisch) beim Zoll anzumelden. Mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen (z.B. für Sendungen von genehmigungsfreien Waren unter 1.000 Euro) sind nicht mehr möglich. Auch für kommerzielle Postsendungen sind Ausfuhranmeldungen erforderlich. Dies gilt unter anderem für Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente. Dabei ist laut Bundesfinanzministerium darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:
    - "Baupläne und -zeichnungen für Maschine zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],
    - "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],
    - "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 10 00 oder 4901 99 00],
    - "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt werden" [WN: 4901 10 00]
  14. Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen
    Die Iran-Sanktionen beinhalten auch ein Erfüllungsverbot. Dadurch sollen EU-Unternehmen vor Schadenersatzforderungen iranischer Geschäftspartner geschützt werden, falls das EU-Unternehmen seinen Vertrag wegen der Sanktionen nicht mehr erfüllen darf.
  15. Informationsquellen und Zusammenstellung der gesamten Rechtsgrundlagen
    Das BAFA hat eine telefonische Auskunft zu technischen Fragstellungen im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen eingerichtet. Unter der Telefonnummer 06196 908 870 können unverbindliche telefonische Auskünfte zu Fragestellungen technischer Art, die sich auf die Sanktionsmaßnahmen beziehen, vormittags (bis 13:00 Uhr) gestellt werden. Alternativ können Sie die Kontaktformulare auf der Internetseite des BAFA nutzen. Unter dem BAFA-Link finden Sie sämtliche Rechtgrundlagen und Warenlisten.
  16. Checkliste Irangeschäfte
    In der Serviceleiste neben dem Text finden Sie eine Checkliste für Irangeschäfte.

Fazit

  • Das Iran-Geschäft ist nur etwas für Spezialisten und weitgehend lahmgelegt.
  • Prüfen Sie Iran-Geschäfte peinlich genau. Sie können davon ausgehen, dass bei jeder Betriebsprüfung ein Schwerpunkt auf dieses Thema gelegt wird.
  • Wenn Sie die Zeit für die Prüfung nicht aufbringen können, sollten Sie sich anderen Geschäften zuwenden.

Stand: Juli 2011

Quelle: IHK Stuttgart

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