Sicherheitskontrollen bei der Einfuhr in die USA

Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus wird die Überwachung des Warenverkehrs durch die Zollverwaltung in den USA verstärkt. In diesem Rahmen wurden einige Initiativen (CSI, AMR, 10+2 Erklärung, C-TPAT) gestartet; das geplante Scannen aller Seecontainer wird verschoben. Wir haben die grundlegenden Informationen zusammengestellt.

1. Container-Sicherheitsinitiative (CSI)

  • Die CSI, die nach dem 11. September 2001 ins Leben gerufen wurde, soll vor allem die Sicherheit bei Containern erhöhen. Über 200 Millionen Container werden im Jahr auf den größten Häfen der Welt umgeschlagen, wobei rund 50 Prozent aller US-Importe von Containern stammen. Die EU und die Vereinigten Staaten haben eine Grundsatzerklärung unterzeichnet, um ein für beide Seiten befriedigendes und auf Gegenseitigkeit beruhendes System der Containersicherheit auszuarbeiten, das in der gesamten EU Anwendung findet.
  • Die CSI besteht aus vier Elementen:
    1. Ausarbeitung von Sicherheitskriterien, mit denen Hochrisiko-Container schnell identifiziert werden können
    2. Vorabprüfungen von Containern, bevor diese in einem US-Hafen ankommen
    3. Innovative Technologien zur Ermöglichung von Vorabuntersuchungen
    4. Entwicklung und Einsatz von so genannten "smart" Containern.
  • Eine Überprüfung der Container im Versandhafen erfolgt durch die jeweiligen nationalen Zollbehörden mit Unterstützung von entsandten US-Zöllnern. In Europa beteiligen sich alle großen Häfen, nach der Überprüfung werden die Container versiegelt.
  • Ab 1. Juli 2012 sollten alle Container vor Versand in die USA im Abgangshafen gescannt werden. In Sachen 100% Container Scanning zeichnet es sich ab, dass das Inkrafttreten des 100% Container Scanning-Gesetzes über den Stichtag Mitte 2012 hinaus um zwei Jahre auf Juli 2014 verschoben wird. Darüber hinaus hat die US-Regierung eine neue nationale Strategie zur globalen Lieferkettensicherheit vorgestellt, die den 100% Scanning-Ansatz grundsätzlich in Frage stellt. Dieses Strategiepapier finden Sie in der Serviceleiste neben dem Text. 

2. 24-Hour Advance Vessel Manifest Rule (24-Hour rule)

  • Die Bekanntgabe des Lademanifests an den US-Zoll spätestens 24 Stunden vor Schiffsbeladung ist erforderlich (von allen Reedern (ocean carriers) sowie non vessel owning container carriers (NVOCCs)). Daher müssen diese Daten den Spediteuren deutlich früher als bislang bekannt gegeben werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihren Spediteuren nach dem Annahmeschluss von Dokumenten. Die Meldung erfolgt im Regelfall elektronisch, die Papierform ist möglich.
  • Welche Daten müssen gemeldet werden?
    Bislang:
    Das Lademanifest soll neben Daten über Fahrtroute, Verlader und den Verladehafen auch eine genaue Warenbeschreibung enthalten. Alternativ ist die Angabe der ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer (Harmonisiertes System) möglich. Auch das Nettogewicht (ohne Paletten) muss angegeben werden. Die kleinste Verpackungseinheit muss angegeben werden, d.h. nicht Container oder Paletten, sondern Kartons.
  • Anforderungen aus der 10+2 Einfuhrregelung (seit Januar 2009):
    Die folgenden Daten muss der US-Importeur angeben, bei der Einfuhr sind vorläufige Daten ausreichend:
    - Name und Adresse des Herstellers oder Lieferanten der Waren
    - Name und Adresse des Verkäufers der Waren- Ort der Containerbeladung
    - Name und Adresse der Person, die den Container belädt
    - Name und Adresse des Käufers- Name und Adresse des Empfängers
    - Importer of Record (verantwortlicher Einführer)
    - Registriernummer des Empfängers- Ursprungsland der Ware
    - HS-Code
    Zusätzlich muss der Frachtführer folgende Daten beibringen:
    - Schiffsverstauungsplan
    - Containerstatus-Meldung
    Diese Daten werden bei Seefrachtsendungen immer verlangt, Vereinfachungen für Unternehmen, die an C-TPAT teilnehmen (siehe unten), sind ausdrücklich nicht vorgesehen.
  • Bei Vollcontainern (FCL) muss die Containernummer und die Siegelnummer angegeben werden. Daraus ergibt sich, dass Vollcontainer künftig ab Werk versiegelt werden. Vorgeschrieben sind Bolzensiegel bzw. Hochsicherheitssiegel.
  • Die Vorschriften gelten für alle Waren, die sich auf einem Schiff befinden, das die Vereinigten Staaten anfährt, also auch für Waren, die nicht für die USA bestimmt sind. Ausnahmen für Massengüter sind vorgesehen.
  • Angaben zu Hersteller/Lieferant, Empfänger, Ursprungsland und Warennummer können vorläufig angemeldet und anschließend geändert werden
  • Name und Adresse des Empfängers, des Absenders und Informationen über die Ware werden vom US-Zoll veröffentlicht. Soweit die Daten nicht nach den im "Tariff Act 1930" festgelegten Kriterien "als der Öffentlichkeit zugänglich" gelten, werden sie vertraulich behandelt. Gegebenenfalls ist eine weitergehende vertrauliche Behandlung (confidential treatment) möglich. Die Geschäftspartner in den USA sollten auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht werden.
  • Für die EU verursacht diese Regel logistische Probleme und bedeutende Zusatzkosten - allein bei den Reedern gehen vorsichtige Schätzungen von Einführungskosten in Höhe von 1 Milliarde Euro aus. Die Mehrkosten je Container liegen demnach zwischen 50 bis 100 Euro.

Auch andere Verkehrsträger sind betroffen. Transporte per Luftfracht oder Kurier müssen spätestens vier Stunden vor Ankunft in den USA gemeldet werden. Daten über Eisenbahntransporte haben zwei Stunden vor Eintreffen in der Zollabfertigung vorzuliegen, Schiffsladungen 24 Stunden zuvor.

Unternehmen können beschleunigte Abfertigungen erreichen, wenn sie als "bekannter Verlader" anerkannt sind und am "Customs Trade Partnership Against Terrorism"-Programm (C-TPAT) teilnehmen. Die US-Behörden rechnen mit zusätzlichen Kosten von sieben Milliarden US-Dollar in den kommenden zehn Jahren, die von der Verladewirtschaft getragen werden müssen.

3. Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT)

  • Ist eine Sicherheitspartnerschaft zwischen der US-Zollbehörde mit der US-Wirtschaft zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Die höchste Sicherheit kann nach Ansicht der US-Zollverwaltung nur in enger Kooperation mit den Teilnehmern der Warenkette (Importeure, Frachtführer, Produzenten, Vertreter...) gewährleistet werden.
  • Alle US-Importeure sowie Frachtführer können sich an diesem Programm beteiligen. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung mit dem Zoll, dass das Unternehmen sich nach den Richtlinien des Programms einer Eigenuntersuchung unterzieht, das Ergebnis in einem Fragebogen festhält und im Unternehmen die Vorschläge aus den Richtlinien umsetzt. Ohne professionelle Beratung ist dies kaum möglich. Eine Einbeziehung der ausländischen (deutschen) Hersteller findet mittlerweile statt, zum Teil erfolgt eine Überprüfung der im Fragebogen gemachten Angaben durch den US-Zoll in Deutschland.
  • Die Unternehmen der verschiedenen Stufen in der Warenverteilungskette werden aufgefordert, nach vorgegebenen Sicherheitsrichtlinien Sicherheitsprogramme einzuführen, deren Durchführung stichprobenhaft vom Zoll überwacht wird.
  • Im Gegenzug werden schnellere Abfertigung, ein individuell zugewiesener Zollbeamter, weniger Überprüfungen nach dem Zufallsprinzip wegen niedrigerer Risikokennziffer sowie Zugang zum System des Zahlungsaufschubs der Eingangsabgaben angeboten.
  • Die Kontrollen beziehen sich aber nicht nur auf sicherere Verpackung und Verschiffung, sondern auch auf die Überprüfung der Mitarbeiter des Unternehmens sowie der Bildung und Ausbildung. Weiterhin werden auch Zugangskontrollen zu einzelnen Betriebsteilen, zu den Programmen (Passwortschutz) und den Transporteinrichtungen verlangt. Die Einhaltung dieser Kriterien wird verstärkt untersucht.
  • Am häufigsten werden deutsche Unternehmen durch ihre amerikanischen Kunden mit C-TPAT konfrontiert. Es besteht unter Umständen ein gewisser wirtschaftlicher Druck, sich zu beteiligen und die Sicherheitskriterien einzuhalten. Die Auswirkungen sind bislang gering, es geht im wesentlichen um eine Bestandsaufnahme der bestehenden Sicherungseinrichtungen im Unternehmen. Eine rechtliche Verpflichtung, sich zu beteiligen, besteht für deutsche Unternehmen nicht.
  • Einzelheiten zu den Programmen des US-Zolls sind der Internetseite http://www.cbp.gov/xp/cgov/border_security/ zu entnehmen.
  • Die europäische Entsprechung zu C-TPAT ist der "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" oder Authorised Economic Operator (AEO), der seit 2008 beantragt werden kann. Die EU und die USA verhandeln immer noch über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen zollrechtlichen Stati. Nähere Informationen zum AEO finden Sie in der Servicespalte neben diesem Text ("Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter").

Quelle: http://www.stuttgart.ihk24.de/international/laender_und_maerkte/Amerika/Einfuhrbestimmungen-Amerika/966840/Sicherheitskontrollen_Einfuhr_USA.html

Zurück zur Newsübersicht