Registrierter Ausführer für Präferenzen im Rahmen des Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada
Ausschließliche Verwendung von Ursprungserklärungen als Präferenznachweis
Nach jetzigem Stand gehen wir davon aus, dass die EU seitigen Bereiche des Freihandelsabkommens CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement), welches zwischen der EU und Kanada vereinbart wurde, voraussichtlich Anfang 2017 für anwendbar erklärt wird (Handelsteil).
Dieses Abkommen sieht die ausschließliche Verwendung von Ursprungserklärungen als Präferenznachweis vor.
Ab einem Warenwert der enthaltenen EU-Ursprungsware über 6.000 Euro (€), wird die Zulassung als sogenannter registrierte Ausführer (REX) notwendig.
Im Rahmen einer Übergangsregelung, bestätigt durch die Europäische Kommission, können ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31. Dezember 2017 Ursprungserklärungen auf Grundlage ihrer bestehenden Bewilligungen ausfertigen.
Es wird empfohlen von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen.
Wenn Sie EU-Ursprungsware nach Kanada versenden wollen und von den Vorteilen des Präferenzabkommens partizipieren möchten, dann wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unser Unternehmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragungsphase und passen Ihre bestehende A&O (Arbeits- und Organisationsanweisung) entsprechend an oder erstellen für Sie eine völlig neue.
Nutzen Sie unsere Zollkompetenz und melden Sie sich über unser Kontaktformular oder gerne auch per E-Mail: info@zollberatung.de.