Ausfuhrkontrolle & Dual-Use Prüfung

Die Anforderungen an die betriebliche Exportkontrolle (Compliance) sind erheblich gestiegen.

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) geht in  § 1 vom Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs aus. Nach § 7 AWG sind aber Beschränkungen möglich, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden.

Auf dieser Grundlage enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Diese Güter werden in der Ausfuhrliste, einer Anlage zur AWV (siehe unter der Rubrik "Güterlisten"), erfasst. Für den Export solcher Güter enthalten die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 Kriterien und Prinzipien für die Genehmigungsfähigkeit.

Die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union (EU) sind für solche Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder „Dual use“-Güter). Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (nachfolgend „EG-Dual-use-VO“) legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang I zur EG-Dual-use-VO) und Genehmigungspflichten und -verfahren für die Ausfuhr und Verbringung von Dual-use-Gütern verbindlich fest.

Die AWV und die EG-Dual-Use-VO und vor allem ihre Anhänge sind Änderungen unterworfen.

Eine Ausfuhr verantwortliche Person (AV) ist ein Mitglied der Unternehmensleitung (z. B. Geschäftsführer, Vorstand), das persönlich für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften bei genehmigungspflichtigen Gütern verantwortlich ist und dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber benennen muss, um die rechtssichere Abwicklung von Exporten zu gewährleisten und haftbar zu machen. Diese Person muss die erforderliche Sach- und Fachkenntnis haben und kann operative Aufgaben an einen Exportkontrollbeauftragten delegieren, bleibt aber in der Gesamtverantwortung.